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» Gestaltung der Grabmale Drucken
1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.

2. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des Grabmales unten und in unauffälliger Weise gestattet.

3. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.

4. Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.

5. Damit eine einheitliche Raumwirkung der Grabfelder mit Reihengräbern erreicht wird, sind die Grabmale in der Regel unter Augenhöhe zu halten.

6. Das Grabmal erhält seinen Wert und seine Wirkung
a) durch gute und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes
b) durch schöne Formen
c) durch gute Fassung des Textes, des das Andenken des Toten würdig bewahren soll,
d) durch gute Schriftform und Schriftverteilung

 

7. Bei schlichtem und aufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet sein. Hochglanzpolitur und Feinschliff sind möglichst zu vermeiden.

 

8. Grabmale auf Reihengrabstätten sollen möglichst aus einem Stück und sockellos aufgestellt werden. Bei Wahlgrabstätten sollen Grabmale möglichst nur dann einen Sockel haben, wenn dies wegen der Art des Grabmales nötig ist. Wenn ein Sockel verwandt wird, soll er nicht aus einem anderen Werkstein als dem des Grabmales sein.

 

9. Kunststeine sind auf ihrer Oberfläche steinmetzmäßig zu behandeln.

 

10. Nicht gestattet sind:
a) Grabmale aus gegossener oder nicht gemäß Nr. 9 behandelter Zementmasse
b) Grabmale aus Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material
c) Grabmale mit Anstrich

 

11. Nicht erwünscht sind Silber- und Goldschrift