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» Anhang zur Friedhofsordnung Drucken
Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

I. Gestaltung der Grabstätten

  1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
  2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden.
  3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der Kirchenvorstand nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
  4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.
  5. Die Grabstätten oder die Grabstellen sollen nur dann mit festem Material eingefasst werden, wenn dies wegen der Beschaffenheit des Bodens notwendig ist. Einfassungen aus Kunststoff, Beton oder Zement sind zu vermeiden.
  6. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe u. ä. sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist unerwünscht.
  7. Sind ausnahmsweise Grabstätten mit Grabplatten abgedeckt, so ist der Pflanzenschmuck auf die freien Teile des Grabes zu beschränken.
  8. Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen.
  9. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen u. ä. sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden.
  10. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. Der Kirchenvorstand kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind klein zu halten und unauffällig zu gestalten.
  11. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.